Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Werkleistungen des Auftragnehmers gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang.

(3) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), gilt nur, wenn sie für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

§ 2 Angebote und Preise

(1) Angebote sind vier Wochen ab Angebotsdatum verbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.

(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang, die vereinbarten Preise und die Abrechnung sind das Angebot sowie ergänzende Individualvereinbarungen. Das Angebot weist aus, ob ein Pauschalpreis, Einheitspreise oder Stundenlohnarbeiten vereinbart sind.

(3) Gegenüber Verbrauchern werden Preise grundsätzlich als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern dies im Angebot eindeutig kenntlich gemacht ist.

(4) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden grundsätzlich erst nach vorheriger Abstimmung über Umfang und Vergütung ausgeführt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Angebotsunterlagen, Kalkulationen, Zeichnungen und Entwürfe bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung nicht für andere Aufträge verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Abschlagszahlungen können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und in gesetzlich zulässiger Höhe verlangt werden. Die abgerechneten Teilleistungen werden nachvollziehbar ausgewiesen.

(2) Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug und die hieraus entstehenden Rechte bleiben unberührt.

§ 4 Material- und Farbabweichungen

(1) Materialien können produktions-, chargen- oder herstellungsbedingt geringfügige Farb-, Struktur-, Glanz- und Musterabweichungen aufweisen. Bei Naturmaterialien sind zudem natürliche Schwankungen möglich.

(2) Abweichungen innerhalb der üblichen materialspezifischen Toleranzen stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen zumutbar sind.

(3) Vereinbarte Materialeigenschaften, ausdrücklich zugesicherte Merkmale und die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 5 Untergrundprüfung und Ausführungsgrundlagen

(1) Vor Beginn der Arbeiten führt der Auftragnehmer eine fachübliche Sichtprüfung der zugänglichen Untergründe durch. Eine zerstörende Untersuchung oder eine umfassende bautechnische Prüfung ist hiervon nicht umfasst, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Werden bei der Prüfung Bedenken hinsichtlich der Eignung des Untergrundes oder der vorgesehenen Ausführung erkennbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung der betroffenen Arbeiten. Soweit zweckmäßig, werden der Zustand, die betroffenen Bereiche, die Bedenken und die empfohlenen Maßnahmen dokumentiert, beispielsweise durch Fotos und ein Untergrund- oder Bedenkenprotokoll.

(3) Werden aufgrund des Untergrundes zusätzliche Arbeiten erforderlich, werden diese und die voraussichtlichen Mehrkosten grundsätzlich vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bleiben unberührt.

§ 6 Mängel und vorhandene Untergründe

(1) Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen aus. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben bestehen.

(2) Für Beeinträchtigungen, die tatsächlich auf vorhandene, verdeckte oder bei einer fachüblichen Sichtprüfung nicht erkennbare Mängel des Untergrundes, auf ungeeignete kundenseitig bereitgestellte Materialien oder auf mangelhafte Vorarbeiten Dritter zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer insoweit nicht verantwortlich, als er seine eigenen Prüfungs-, Hinweis-, Beratungs- und Ausführungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Beeinträchtigung nicht durch einen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht wurde.

(3) Zu möglichen Ursachen zählen insbesondere nicht tragfähige Altbeschichtungen, verborgene Feuchtigkeitsschäden, Hohlstellen, Spannungs- oder Setzrisse, Materialunverträglichkeiten und mangelhafte Vorarbeiten Dritter.

(4) Die Verantwortung des Auftragnehmers für eigene Ausführungsfehler oder für eine schuldhafte Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten bleibt unberührt. Die gesetzlichen Beweislastregeln gelten.

§ 7 Hinweise auf erkennbare Mängel und Bedenken

(1) Werden erkennbare Mängel oder Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung der betroffenen Arbeiten. Hinweise und die hierzu getroffenen Vereinbarungen sollen in Textform dokumentiert werden.

(2) Wünscht der Auftraggeber nach entsprechender Aufklärung ausdrücklich eine Ausführung entgegen den fachlichen Empfehlungen des Auftragnehmers, werden die abweichende Ausführung und die bekannten Risiken möglichst vor Arbeitsbeginn in Textform festgehalten. Der Auftragnehmer kann die Ausführung ablehnen, wenn sie technisch ungeeignet, unzumutbar oder rechtlich unzulässig ist.

(3) Für Folgen, die nach den gesetzlichen Vorschriften dem Auftraggeber zuzurechnen sind und ausschließlich auf den ausdrücklich angeordneten Umstand zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Eine pauschale Ausschließung gesetzlicher Mängel- oder Haftungsrechte wird nicht vereinbart.

§ 8 Kundenseitig bereitgestellte Materialien

(1) Stellt der Auftraggeber Materialien zur Verarbeitung bereit, ist er für deren Bereitstellung in geeigneter Beschaffenheit und ausreichender Menge verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die fachgerechte Verarbeitung der bereitgestellten Materialien. Für Materialfehler, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, ist er nicht verantwortlich, sofern er seine eigenen Prüfungs-, Hinweis- und Beratungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

(3) Erkennbare Mängel oder Bedenken hinsichtlich der Verwendbarkeit der bereitgestellten Materialien teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit.

§ 9 Mängelanzeige und Nacherfüllung

(1) Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach ihrer Feststellung mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung zeitnah erfolgen kann. Eine bestimmte Form oder Frist wird für die Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte nicht vereinbart.

(2) Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer eine angemessene Gelegenheit zur Besichtigung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung.

(3) Soweit gesetzlich erforderlich, ist dem Auftragnehmer vor der Beauftragung Dritter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.

§ 10 Gewährleistungsfristen

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Die jeweilige Frist und ihr Beginn richten sich nach der Art der Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Gesetzliche Vorschriften über den Eigentumserwerb sowie die Verbindung oder Verarbeitung von Materialien bleiben unberührt.

§ 12 Stundenlohnarbeiten

(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den im Angebot ausgewiesenen und vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Die im Angebot genannten Stundensätze gelten für den dort beschriebenen Leistungsbereich und Abrechnungsumfang.

(2) Fahrtzeiten, Anfahrtskosten, Zuschläge, Mindesteinsatzzeiten oder sonstige Zusatzkosten werden nur berechnet, wenn sie im Angebot oder in einer späteren Vereinbarung transparent ausgewiesen sind.

(3) Die abgerechneten Arbeitszeiten und Materialkosten werden nachvollziehbar dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt unter Zugrundelegung der vereinbarten Abrechnungseinheiten und Rundungsregeln, soweit diese im Angebot festgelegt sind.

§ 13 Abnahme

(1) Die Abnahme der Werkleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 BGB.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Eine gesetzliche Abnahmefiktion wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Hinweise in Textform erteilt.

§ 14 Aufmaß und Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt nach den im Angebot vereinbarten Preis- und Abrechnungsarten. Ein ausdrücklich vereinbarter Pauschalpreis gilt für den darin beschriebenen Leistungsumfang.

(2) Bei vereinbarten Einheitspreisen, insbesondere pro Quadratmeter (m²), laufendem Meter (lfm), Stück (Stk.) oder einer sonstigen Einheit, errechnet sich die Vergütung grundsätzlich aus dem vereinbarten Einheitspreis und der tatsächlich ausgeführten beziehungsweise nach den vereinbarten Regeln ermittelten Menge.

(3) Soweit die Abrechnung nach Aufmaß erfolgt, werden die Mengen anhand der vereinbarten Aufmaß- und Abrechnungsregeln festgestellt. Abweichende oder ergänzende Regeln, etwa aus technischen Vertragsbedingungen, gelten nur, wenn sie vereinbart oder gesetzlich anwendbar sind.

(4) Ist im Angebot eine voraussichtliche Menge angegeben, dient diese – sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde – als Kalkulationsgrundlage. Die endgültige Vergütung kann sich bei Abrechnung nach tatsächlicher Menge entsprechend verändern. Wesentliche absehbare Abweichungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vor Fortführung der betroffenen Arbeiten mitgeteilt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder gesetzlich zur Aufrechnung zugelassen sind. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben hiervon unberührt.

(2) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 16 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

(3) Erfüllungsort für die Arbeitsleistung ist der im Auftrag vereinbarte Leistungsort. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Kündigung und Beendigung des Auftrags

(1) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

(2) Im Fall einer freien Kündigung durch den Auftraggeber richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften. Erbrachte Leistungen, ersparte Aufwendungen und ein durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielter oder böswillig nicht erzielter Erwerb werden nach Maßgabe des Gesetzes berücksichtigt. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass dem Auftragnehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Anspruchs bleibt möglich.

(3) Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund richten sich die Vergütungs- und sonstigen Ansprüche nach § 648a BGB und den übrigen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Bereits erbrachte Leistungen sowie für den Auftrag beschaffte oder angefertigte Materialien werden bei der gesetzlichen Abrechnung berücksichtigt. Eine doppelte Berechnung derselben Leistung oder Kosten erfolgt nicht.

(5) Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern – soweit es im Einzelfall besteht – bleibt von dieser Kündigungsregelung unberührt. Widerruf und Kündigung sind rechtlich unterschiedliche Erklärungen.

§ 19 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 10.2026

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